Die alten Pflegestufen wurden in Deutschland zum 1. Januar 2017 durch fünf Pflegegrade abgelöst, um den individuellen Hilfebedarf besser zu berücksichtigen. Diese sind in fünf Stufen eingeteilt, die den Grad der Einschränkung der Selbstständigkeit widerspiegeln. Die Einstufung erfolgt nach einem neuen Begutachtungsverfahren, das verschiedene Lebensbereiche bewertet, und ist entscheidend für den Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Die fünf Pflegegrade
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Wichtige Unterschiede zur früheren Regelung
- Fokus auf Selbstständigkeit: Die Pflegegrade konzentrieren sich auf die tatsächliche Fähigkeit, den Alltag zu bewältigen, und berücksichtigen auch geistige Einschränkungen wie bei Demenz.
- Berücksichtigung aller Lebensbereiche: Das neue Verfahren bewertet den Hilfebedarf in verschiedenen Lebensbereichen (z. B. Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung) und nicht mehr nur die reine Pflegezeit.
- Gleichbehandlung: Menschen mit geistigen Einschränkungen werden nun ebenfalls besser in die Bewertung einbezogen, was früher nicht immer der Fall war.
Wie es funktioniert
Leistungen: Je nach Pflegegrad erhält man verschiedene Leistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.
Antragstellung: Pflegebedürftige Menschen oder deren Angehörige stellen einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse.
Begutachtung: Ein Gutachter des medizinischen Dienstes (MDK) kommt nach Hause, um den Hilfebedarf anhand des neuen Begutachtungssystems zu ermitteln.
Einstufung: Auf Basis des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse über die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.
Pflegegrade
Ausschlaggebend für die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad sind die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten. Aus den gewichteten addierten Punktwerten von 5 Modulen wird der Gesamtpunktwert (0–100) errechnet, der das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit bestimmt. Daraus leitet sich der Pflegegrad ab.
| Pflegegrad | Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten | Punktwerte |
| 1 | Geringe | ab 12,5 bis unter 27 Punkte |
| 2 | Erhebliche | ab 27 bis unter 47,5 Punkte |
| 3 | Schwere | ab 47,5 bis unter 70 Punkte |
| 4 | Schwerste | ab 70 bis unter 90 Punkte |
| 5 | Schwerste mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | ab 90 bis 100 Punkte |
Pflegebedürftige mit einer besonderen Bedarfskonstellation (z.B. Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine) können auch bei einem Punktwert unter 90 dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden. Diese Regelung soll Härtefalle erfassen, bei denen der tatsächliche Pflegebedarf sehr hoch ist, aber das Punktesystem das nicht ausreichend widerspiegeln kann.
Die Einstufung in einen Pflegegrad entscheidet über die Leistungen, die Pflegebedürftige von der Pflegekasse erhalten. Nähere Informationen zu Leistungen bei Pflegebedürftigkeit unter Pflegeleistungen.







Hallo ;
prima Darstellung…